Arbeitslosenentschädigung

Melden Sie sich möglichst frühzeitig, am besten sofort nach Erhalt der Kündigung, spätestens jedoch am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit persönlich beim Arbeitsamt an, wenn Ihr Arbeitgeber oder Sie selbst den gültigen Arbeitsvertrag gekündigt haben und Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist über keine neue Stelle verfügen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in jedem Fall frühestens ab dem Zeitpunkt der persönlichen Meldung beim Gemeindearbeitsamt.

 

Das Arbeitsamt füllt die 'Anmeldung zur Arbeitsvermittlung' aus, nimmt die verlangten Unterlagen entgegen und meldet Sie beim zuständigen RAV und der gewählten Arbeitslosenkasse an. Das Arbeitsamt ist ebenfalls für die monatliche Entgegennahme und Weiterleitung des Formulars 'Angaben der versicherten Person' zuständig.

 

Wenden Sie sich bei Unklarheiten an eine Rechtsauskunftsstelle, an das zuständige RAV oder an Ihre Arbeitslosenkasse. Die Arbeitslosenkasse ist Ansprechpartnerin für alle Fragen bezüglich Umfang und Art von Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung.

 

 RAV Luzern

 Arbeitslosenkasse

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