Erbschaftssteuern

Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben erfolgt eine Erbschaftssteuerveranlagung durch den Gemeinderat Ebikon. Die Erbschaftssteuern werden für die Gemeinde und den Kanton gemeinsam erhoben.

Nach § 3 des Erbschaftssteuergesetzes vom 27.05.1908 betragen die Steuersätze für

•  Erben/Erbinnen des elterlichen Stamms: 6 %

•  Erben/Erbinnen des grosselterlichen Stamms: 15 %

•  nicht verwandte Personen: 20 %

 

Der überlebende Ehegatte ist gemäss § 3 Abs. 2 der Erbschaftssteuerverordnung steuerbefreit.

Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken sind nach § 11 Abs. 1a des Erbschaftssteuergesetzes steuerfrei.

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