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Alimentenbevorschussung
Bevorschusst werden Kinderalimente bis höchstens zum Betrag der maximalen Kinderwaisenrente.
Voraussetzung für einen Antrag um Bevorschussung der Kinderalimente:
• AntragstellerIn muss Wohnsitz in der Gemeinde Ebikon haben
• ein rechtskräftiges Urteil / Entscheid von einem Gericht mitbringen oder einen von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag vorweisen.
• aktuelle rechtskräftige Steuerveranlagung
• Zusammenstellung des Alimentenausstandes
• aktueller Lohnausweis, Abrechnung Taggelder oder Rentenverfügung der letzten drei Monate
• Bankverbindung
• allenfalls Lehrlingsvertrag / Schulbestätigung für Kinder ab 16 Jahre
Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn gemäss §25 Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern das Reineinkommen des Elternteils CHF 33'000.00 pro Jahr, plus zusätzlich pro Kind CHF 10'000.00, übersteigt. Bei Stiefeltern liegt das Reineinkommen bei CHF 50'000.00
Die Alimente werden nie rückwirkend bevorschusst, nur immer ab dem kommenden Monat.

