Handänderungssteuer

Handänderungssteuern fallen an, wenn das Eigentum an einem Grundstück wechselt oder wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück ändert.

Was ist eine Handänderung im steuerrechtlichen Sinne und was wird besteuert?
Als Handänderung gilt der Wechsel im Eigentum an einem Grundstück oder der Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück. Das Eigentum geht normalerweise mit dem Grundbucheintrag (Tagebucheintrag) auf den Erbwerber über (z.B. bei Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung, usw.). Es kann zwischen zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Handänderungen unterschieden werden. Steuerobjekt als solches ist jedoch in beiden Fällen der Übergang der Verfügungsmacht an einem Grundstück oder von Anteilen an solchen.

Zivilrechtliche Handänderungen
Zivilrechtliche Handänderungen erfolgen durch Eintragung im Grundbuch. Der Grundbucheintrag erfolgt aufgrund privater Rechtsgeschäfte (beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang) oder aufgrund amtlicher Verfügung (insbesondere Enteignung, Zwangsvollstreckung, Güterzusammenlegung, richterliches Urteil).

Wirtschaftliche Handänderungen
Eine wirtschaftliche Handänderung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verfügungsgewalt über ein Grundstück einer Immobiliengesellschaft übertragen wird. Damit tritt wirtschaftlich und tatsächlich eine ähnliche Wirkung wie bei einer zivilrechtlichen Handänderung ein (beispielsweise Übergang der Aktienmehrheit einer Immobilien AG). Die Verfügungsmacht über ein Grundstück kann allenfalls auch dadurch übertragen werden, dass Liegenschaften ohne Grundbucheintrag in eine stille Gesellschaft eingebracht werden.

Welches sind die wichtigsten Steuerbefreiungsgründe?

  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, gleichgültig, ob das Grundstück unter Lebenden oder durch Erbschaft erworben wird
  • Übergang eines Grundstückes vom Erblasser oder der Erblasserin an die Erbengemeinschaft, ausgenommen bei Übergang an einen Alleinerben oder eine Alleinerbin (vorbehalten bleibt die vorgängig aufgezählte Steuerbefreiung)
  • Umwandlung Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt ohne Änderung der Beteiligungsverhältnisse / Realteilung ohne Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Steuerpflichtig bleiben aber die Fälle, wo die Umwandlung oder Realteilung im Rahmen einer Erbteilung erfolgt.
  • Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als Fr. 20'000.00

Wer ist steuerpflichtig?
Grundsätzlich ist der Erwerber oder die Erwerberin eines Grundstückes oder von Anteilen an solchen steuerpflichtig. Vertraglich können jedoch andere Abmachungen (je zur Hälfte der Parteien) getroffen werden.

Wie berechnet sich die Handänderungssteuer?
Die Handänderungssteuer beträgt immer 1.5 % des Handänderungswertes (in der Regel der beurkundete Kaufpreis). Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers oder der Erwerberin. Erbringt die erwerbende Person zusätzliche Leistungen zum nominellen Erwerbspreis, so sind diese bei der Berechnung des Handänderungswertes miteinzubeziehen.

Wer ist für die Steuerveranlagung zuständig?
Veranlagungsbehörde ist der Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache. Der Gemeinderat kann die Zuständigkeit an eine Verwaltungsstelle delegieren. Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Handänderungsanzeige des Grundbuchamtes.

Gesetz über die Handänderungssteuer