Steuerberechnung

Im Kanton Luzern werden die einzelnen Steuern (z.B. Staatsteuern, Gemeindesteuern, etc.) in Bezugseinheiten berechnet. Auf die Veranlagungsverfügung wird der Betrag pro Einheit in Franken ausgewiesen. Dieser Betrag ist mit der Bezugseinheit zu multiplizieren.

Folgende Einheiten sind massgebend:

Zahlen in Einheiten20242023202220212020
Staatssteuer1.601.601.601.701.70
Einwohnergemeindesteuer1.901.901.901.901.80
Röm.-kath. Kirchgemeinde Ebikon0.2250.250.2250.250.25
Evang.-ref. Kirchgemeinde Luzern0.250.250.250.250.25
Christkath. Kirchgemeinde0.310.310.310.310.31


Kursive Einheiten (Einwohnergemeindesteuer 2024) sind provisorisch und werden erst nach der Annahme des Budgets durch das Stimmvolk oder (bei erneuter Ablehnung) durch Festlegung durch den Regierungsrat des Kantons Luzern definitiv.

Die Personalsteuer beträgt pro Jahr Fr. 50.00. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird. Ehepaare entrichten zusammen nur eine Personalsteuer.

Feuerwehrersatzabgabe: Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, sind ab dem 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr bis am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr abgabepflichtig. Die Ersatzabgabe (Feuerwehrsteuer) beträgt 2,4 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens; Minimum Fr. 50.00, Maximum Fr. 500.00. Ist bei einem Ehepaar nur ein Teil abgabepflichtig, reduziert sich die Abgabe auf einen Drittel.

Veranlagungsverfügung
Ihre Steuererklärung wird durch den Fachbereich Steuern geprüft. Das Ergebnis ist die Veranlagungsverfügung. Alle Abweichungen zur Selbstdeklaration sind auf diesem Dokument ersichtlich. Sofern Sie mit dieser Verfügung (auch Einschätzung genannt) nicht einverstanden sind, können Sie innert 30 Tagen seit Zustellung beim Fachbereich Steuern schriftlich Einsprache erheben. Diese Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

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