Erbschaftssteuern

​Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben erfolgt die Erbschaftssteuerveranlagung durch das Teilungsamt Ebikon. Die Erbschaftssteuern werden für die Gemeinde und den Kanton gemeinsam erhoben.

Nach § 3 des Erbschaftssteuergesetzes vom 27.05.1908 betragen die Steuersätze für

  • Erben/Erbinnen des elterlichen Stamms: 6 Prozent
  • Erben/Erbinnen des grosselterlichen Stamms: 15 Prozent
  • nicht verwandte Personen: 20 Prozent

Der überlebende Ehegatte, eingetragene/-r Partner/-in oder Lebenspartner/-in (sofern mindestens 2 Jahre in einer eheähnlichen Beziehung) sind gemäss § 3 Abs. 2 der Erbschaftssteuerverordnung steuerbefreit.

Bei der Nachkommenserbschaftssteuer handelt es sich um eine reine Gemeindesteuer. Es steht in der Kompetenz der Gemeinde, diese Steuer einzuführen. Die Gemeinde Ebikon erhebt keine Erbschaftssteuer.

Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken sind nach § 11 Abs. 1a des Erbschaftssteuergesetzes steuerfrei.

Weitere Informationen des Kantons Luzern zum Thema finden Sie hier.