Alimentenbevorschussung

Für eine Bevorschussung von Kinderalimenten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der/die Antragssteller/in hat Wohnsitz in der Gemeinde Ebikon, Buchrain, Dierikon, Root, Weggis oder Greppen
  • es liegt ein rechtskräftiges Urteil von einem Gericht vor oder ein von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag
  • die zur Prüfung der Anspruchsberechtigung nötigen Unterlagen liegen vollumfänglich vor

Der Anspruch auf Bevorschussung reduziert sich, wenn gemäss § 29 Abs. 1 Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern das massgebende Einkommen:

  • des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, CHF 33 000 pro Jahr übersteigt, oder
  • des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Stiefelternteils und des Elternteils, in deren Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, CHF 50 000 pro Jahr übersteigt, oder
  • des Partners oder der Partnerin eines stabilen Konkubinats und des Elternteils, in deren Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, gesamthaft CHF 50 000 pro Jahr übersteigt, oder
  • des volljährigen Kindes 16 800 Franken pro Jahr übersteigt.

Die Alimente werden nie rückwirkend bevorschusst, nur immer ab dem kommenden Monat.

Bevorschusst werden Kinderalimente bis höchstens zum Betrag der maximalen Kinderwaisenrente.


Antragsformular

Formular zum Ausdrucken und Ausfüllen: Antrag auf Alimentenhilfe

Merkblatt zum Ausdrucken: Merkblatt Alimentenhilfe