Sondersteuer auf Kapitalzahlung

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Die Steuer je Einheit beträgt 0,5 Prozent für die ersten 40 000 Franken und 1 Prozent ab 40 000 Franken.