Massgebend für die Erhebung der Schenkungssteuer ist der Wohnsitz des Schenkenden.
Die Gemeinde Ebikon erhebt keine Schenkungssteuer.
Die Gemeinde Ebikon erhebt keine Schenkungssteuer.
Der Kanton Luzern und Ebikon kennen grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz in Ebikon hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist.